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Statuten des

Berufsverbandes Österreichischer Restauratorinnen und Restauratoren

Fassung: NOVEMBER 2024

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen Berufsverband Österreichischer Restauratorinnen und Restauratoren (ÖRV). 
Er hat seinen Sitz in Wien, seine Tätigkeit bezieht sich auf ganz Österreich.

§ 2 Zweck

Der Verein, der als Berufs- und Fachverband agiert und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, verfolgt die folgenden Ziele:

2.1 Berufspolitische Vertretung

Die Vertretung beruflicher und berufspolitischer Interessen der Restauratorinnen und Restauratoren Österreichs.

2.2 Standards, Richtlinien und beruflicher Status

Das Implementieren der Standards des Europäischen Dachverbandes der Restauratorenverbände E.C.C.O. auf nationaler Ebene, basierend auf deren Vorgaben und Empfehlungen in den Berufsrichtlinien – Professional Guidelines – sowie auf den Kompetenzen für den Zugang zum Beruf des Konservator-Restaurators.[1]

Im Interesse der Bewahrung des Kulturerbes tritt der ÖRV dafür ein, dass konservatorische und restauratorische Interventionen an Kunst- und Kulturgut ausschließlich von fachlich qualifizierten Restaurator:innen durchgeführt werden, die den Vorgaben und Empfehlungen von E.C.C.O. folgen. Der ÖRV strebt daher an, in diesem Sinn in Österreich eine geschützte Berufsbezeichnungeinzuführen.

2.3 Wissenstransfer und Vernetzung

Förderung des fachlichen Austausches durch den Zusammenschluss von Konservator:innen/Restaurator:innen mit relevanten Institutionen in Wissenschaft und Forschung. Der ÖRV unterstützt die kontinuierliche Weiterbildung seiner Mitglieder und den einschlägigen Wissenstransfer.

2.4 Öffentlichkeitsarbeit und Vermittlung

Aufklärung der Öffentlichkeit über das Berufsbild und die Tätigkeiten von Restauratorinnen und Restauratoren, sowie Förderung des öffentlichen Verständnisses von Konservierung und Restaurierung. Der Verband unterstützt Eigentümer:innen, Sammler:innen und Verwalter:innen von Kunst- und Kulturgut durch Beratung und Unterstützung bei der Auswahl qualifizierter Restaurator:innen.

§ 3 Mittel und Erreichung des Vereinszweckes

3.1  Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

 Hinsichtlich § 2.1:

  1. Wahrnehmung von Agenden im Zusammenhang mit Themen der Berufsausübung
  2. Berufspolitische Arbeit, Interessensvertretung, Lobbyarbeit
  3. Vertretung gegenüber Behörden, Institutionen
  4. Kooperation mit Universitäten, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen 
  5. Organisationvon und Teilnahme an Sitzungen und Arbeitsgruppen
  6. Teilnahme an Projekten 
  7. Beratung der Mitglieder

Hinsichtlich § 2.2:

  1. Überprüfung der fachlichen Qualifikation für eine Mitgliedschaft
  2. Unterstützung bei den Aktivitäten und Mitwirkung in E.C.C.O
  3. Vertretung des Berufsbildes auf Basis der E.C.C.O. Professional Guidelinesgegenüber dem Gesetzgeber und den Behörden
  4. Austausch / Kooperation mit anderen Fach- und Berufsverbänden

Hinsichtlich § 2.3:

  1. Organisationvon und Teilnahme an Vorträgen, Seminaren, Tagungen, Diskussionen, Kolloquien, Exkursionen und ähnlichen Veranstaltungen
  2. Herausgabe von Publikationen
  3. Förderung der internen Kommunikation 
  4. Bereitstellung von Information für die Mitglieder zu aktuellen Themen wie z.B. Entwicklungen in der Konservierung-Restaurierung, Stellenausschreibungen, Forschungsaktivitäten etc.
  5. Nachwuchsförderung

Hinsichtlich § 2.4:

  1. Betreibeneiner Website
  2. Pressearbeit
  3. Bereitstellung einer aus den Mitgliedern bestehenden Restaurator:innenliste
  4. Durchführung von und Teilnahme an Informationsveranstaltungen
  5. Förderung von Aktivitäten, die im Interesse des ÖRV liegen
  6. Aufklärung über das Berufsbild unddie notwendigen Kompetenzen
  7. Kommunikation der vom ÖRV vertretenen Qualitätsstandards gegenüber der Öffentlichkeit

3.2  Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Einnahmen aus Vorträgen, Seminaren, Tagungen, Diskussionen, Kolloquien, Exkursionen und ähnlichen Veranstaltungen
  3. Subventionen und Förderungen,einschließlich der Teilnahme an finanzierten Projekten
  4. Einnahmen aus Fachpublikationen und Handelswaren
  5. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  6. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
  7. Sponsorengelder
  8. Werbeeinnahmen
  9. Rückerstattung von Kosten

Die Ziele des ÖRV werden verfolgt ohne Ansehen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.[2]

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Berufsverbandes Österreichischer Restauratorinnen und Restauratoren gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Mitglieder in Ausbildung (Restaurator:in in Ausbildung RiA), Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichten sich die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, sowie die Mitglieder in Ausbildung den Vorgaben und Empfehlungen der Berufsrichtlinien und den Kompetenzen für den Zugang zum Beruf des Konservator-Restaurators von E.C.C.O. zu folgen.

4.1  Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die nachweislich einen fachspezifischen Hochschulabschluss auf dem Niveau 7 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) in Konservierung-Restaurierung (Master oder äquivalent) oder einen entsprechenden Fachhochschulabschluss vor der Implementierung des Bologna-Systems besitzen und die ihren Beruf überwiegend in Österreich ausüben.

Personen ohne fachspezifischen Hochschulabschluss können die ordentliche Mitgliedschaft erwerben, wenn sie vom ÖRV positiv juriert werden (Siehe § 5.1 b).

4.2  Mitglied in Ausbildung (Restaurator:innen in Ausbildung - RiA) können ausschließlich natürliche Personen werden, die in einem Hochschulstudiengang für Konservierung und Restaurierung immatrikuliert sind. Mitglieder in Ausbildung besitzen kein Stimm-, Wahl- oder Antragsrecht, mit Ausnahme der beiden Mitglieder in Ausbildung, die als aktive Vorstandsmitglieder fungieren.

4.3  Außerordentliche Mitglieder können Restaurator:innen werden, welche die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen oder ordentliche Mitglieder waren und die ihren Beruf aktuell nicht ausüben (Wechsel der Tätigkeit oder Ähnliches, Ruhestand/Pension).

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht und dürfen sich nicht Restaurator:in im ÖRV nennen.

4.4  Als Ehrenmitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Beruf des Restaurators/der Restauratorin besondere Verdienste erworben haben. 

Waren Ehrenmitglieder vor ihrer Ernennung bereits ordentliche Mitglieder des ÖRV, behalten sie ihr volles Stimm-, Wahl- und Antragsrecht uneingeschränkt bei.

4.5  Korrespondierendes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, welche in fachverwandten Disziplinen aufgrund ihrer Tätigkeit wesentliche Beiträge zur Förderung der in § 2 genannten Vereinszwecke leisten, jedoch nicht konservatorisch bzw. restauratorisch tätig sind. 

Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht und dürfen sich nicht Restaurator:in im ÖRV nennen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedschaft oder Mitgliedschaft als RiA ist die Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrags beim Vorstand erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, über dessen Ergebnis der Antragsteller/die Antragstellerin schriftlich informiert wird.

5.1  Ordentliche Mitgliedschaft

(a) Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft aufgrund der Qualifikation

Antragsteller:innen für eine ordentliche Mitgliedschaft müssen einen Hochschulabschluss auf dem Niveau 7 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR7 ist z.B. Master, Magister) im Bereich Konservierung- Restaurierung mit dem Aufnahmeantrag vorweisen. Nach der Aufnahme werden sie als ordentliches Mitglied des ÖRV geführt.

(b) Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft durch Jurierung 

Antragsteller:innen mit einem Hochschulabschluss auf dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR 6 entspricht Bachelor) im Bereich Konservierung- Restaurierung müssen eine mindestens dreijährige Berufspraxis vorweisen, in der sie ihre Tätigkeit vorwiegend eigenständig ausgeführt haben. Als Nachweis der langjährigen Tätigkeit und restauratorischen Kompetenz dienen die Darstellung des beruflichen Werdegangs und Dokumentationen entsprechender Referenzprojekte. Nach der Aufnahme werden sie als ordentliches Mitglied des ÖRV geführt.

Antragsteller:innen ohne Hochschulabschluss im Bereich Konservierung-Restaurierung müssen eine mindestens siebenjährige Berufspraxis vorweisen, in der sie ihre Tätigkeit vorwiegend eigenständig ausgeführt haben. Als Nachweis der langjährigen Tätigkeit und restauratorischen Kompetenz dienen die Darstellung des beruflichen Werdegangs und Dokumentationen entsprechender Referenzprojekte. Nach der Aufnahme werden sie als ordentliches Mitglied des ÖRV geführt.

Die seitens des Antragstellers/der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen werden durch Fachjuror:innen hinsichtlich der geforderten fachlichen Kompetenz überprüft. Die Fachjuror:innen werden vom Vorstand im Anlassfall bestimmt und beraten diesen hinsichtlich der beantragten Mitgliedschaft. Fachjuror:in kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied ist oder gegenüber dem/der Antragsteller:in befangen ist.

5.2  Erwerb der Mitgliedschaft in Ausbildung (RiA)

Antragsteller:innen für eine Mitgliedschaft als RiA müssen eine Inskribtionsbestätigung für einen Hochschulstudiengang im Bereich Konservierung und Restaurierung mit dem Aufnahmeantrag vorweisen.

5.3  Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Generalversammlung verliehen. 

5.4  Korrespondierende Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstands ernannt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

6.1   Freiwilligen Austritt

Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge des laufenden Mitgliedsbeitragsjahres werden nicht erstattet. 

6.2   Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Dem Mitglied bleibt die Anrufung eines Schiedsgerichtes offen. 

Der Ausschluss erfolgt bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach Ablauf von 4 Monaten nach Fälligkeit.

6.3  Tod.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 

Die Mitglieder sind verpflichtet die Berufsrichtlinien - Professional Guidelines[3]- einzuhalten und diese als Standards der Konservierung und Restaurierung anzuerkennen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Berufsverbandes Schaden nehmen könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9), der Vorstand (§ 11) , die  Rechnungsprüfer:innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Die Generalversammlung

9.1  Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. 

9.2  Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen 4 Wochen stattzufinden. 

9.3  Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. 

9.4  Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können auch zu Beginn der Generalversammlung eingebracht werden. Die Behandlung erfolgt nach positiver Abstimmung.

9.5  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder sowie die beiden RiA Vertreter:innen, welche im Vorstand tätig sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung durch schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig, wobei ein Mitglied nicht mehr als 2 Stimmen übernehmen kann. 

9.6  Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 

9.7  Auf Antrag sind die Wahlen bei der Generalversammlung geheim durchzuführen.

9.8  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll oder Vorstandsmitglieder ihrer Funktion enthoben werden, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

9.9  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident:in, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter:in. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder.

9.10    Der Vorstand ist berechtigt, zu bestimmten Punkten der Tagesordnung Gäste einzuladen.

9.11    Die Generalversammlung kann beschließen, zu bestimmten Punkten der Tagesordnung Gäste zuzulassen.

§  10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

10.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen

10.2 Entlastung der Mitglieder des Vorstandes

10.3 Bestellung, Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen

10.4 Beschlussfassung über Statutenänderungen

10.5 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

10.6 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

10.7 Beschlussfassung über die Budgetplanung 

10.8 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein 

10.9 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte

10.10 Entscheidung über die freiwillige Auflösung des Vereins

§ 11 Der Vorstand

11.1  Nur Ordentliche Mitglieder können für die Vorstandstätigkeit kandidieren. Als gewählter Vorstand gelten jene maximal 12 Personen mit den meisten Stimmen.

11.2  Der Vorstand besteht aus dem/der Präsident:in und seinem/ihrer Stellvertreter:in, dem/der Schriftführer:in und seinem/ihrer Stellvertreter:in, dem/der Kassier:in und seinem/ihrer Stellvertreter:in und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

11.3  Zusätzliche Vorstandsmitglieder sind zwei Vertreter:innen der RiA. Zur Erörterung wichtiger Sachfragen kann der Vorstand zu seinen Sitzungen oder zu bestimmten Themen Berater:innen beiziehen.

11.4  Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis die Besetzung der einzelnen Funktionen.

11.5  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre.

11.6  Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Funktionsperiode das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. 

11.7  Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt, Enthebung oder Tod.

11.8  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten (§10). 

11.9  Die Vorstandssitzung wird von dem/der Präsident:in, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter:in, schriftlich oder mündlich einberufen. 

11.10  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. 

11.11  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit unter allen anwesenden Vorstandsmitgliedern; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin. 

11.12  Den Vorsitz führt der/die Präsident:in, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, bestimmt der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied. 

11.13  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands in Kraft.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

12.2  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9.1 – 9.4 dieser Statuten

12.3  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses

12.4  Erstellung des Rechenschaftsberichts, des Rechnungsabschlusses und der Budgetplanung

12.5  Verwaltung des Vereinsvermögens

12.6  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

12.7  Der Vorstand kann Mitarbeiter:innen einstellen und entlassen

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Dem/der Präsident:in obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, sowie die Vertretung des Vereins, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 

Der/die Schriftführer:in hat den/die Präsident:in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 

Der/die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Den Verein betreffende rechtliche Dokumente, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/der Präsident:in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 14 Die Rechnungsprüfer:innen

Die beiden Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Den Rechnungsprüfer:innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 15 Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter:innen namhaft macht. Diese vier Schiedsrichter:innen wählen eine fünfte Person. Der Vorsitz des Schiedsgerichtes wird mit Stimmenmehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichtes bestimmt. 

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen innerhalb von 6 Wochen ab vollständiger Bestellung des Schiedsgerichtes. Bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, die Entscheidungen sind endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/eine Liquidator:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das verbleibende Vereinsvermögen nach Abdecken der Passiva zu übertragen ist. 

Soweit dies möglich und erlaubt ist, ist das Vereinsvermögen an eine Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der ÖRV verfolgt, sonst ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

 

[1] Professional Guidelines und Kompetenzen für den Zugang zum Beruf des Konservator-Restaurators: https://www.ecco-eu.org/home/ecco-documents/ (Zugriffsdatum 25.09.2024)

[2] Artikel 14. der Europäischen Menschenrechtskonvention

[3] Professional Guidelines und Kompetenzen für den Zugang zum Beruf des Konservator-Restaurators: https://www.ecco-eu.org/home/ecco-documents/ (abgerufen am 10.04.2024)